Satzungen der Stadt Kaisersesch

Sanierungssatzung

Satzung der Stadt Kaisersesch über die förmliche Festlegung des

Sanierungsgebiet „Stadtkern Kaisersesch" in der Stadt Kaisersesch

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom

31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Art. 4 des Landesgesetzes

vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) und des § 142 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. den

Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I. S. 2850) hat der Rat der Stadt Kaisersesch in

seiner Sitzung am 17.12.2002 folgende Sanierungssatzung beschlossen.

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im

Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch

städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet

werden. Das insgesamt 10,5 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als

Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Stadtkern

Kaisersesch".

§ 2

Begrenzung des Sanierungsgebietes

(1) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile

innerhalb der im Lageplan der Stadt Kaisersesch vom November 2002

abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und ist als

Anlage der Bekanntmachung beigefügt.

(2) Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch

Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke

gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf

diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des

Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.

§ 3

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4

BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen

Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB (Zweites Kapitel, Dritter Abschnitt)

werden ausgeschlossen. Die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 144

Abs. 2 BauGB (Verfügungssperre) wird ausgeschlossen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung

rechtsverbindlich.

Ausgefertigt:

Kaisersesch, den 10.01.2003

gez.

Werner Lutz

Stadtbürgermeister

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