Sanierungssatzung
Satzung der Stadt Kaisersesch über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiet „Stadtkern Kaisersesch" in der Stadt Kaisersesch
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom
31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Art. 4 des Landesgesetzes
vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) und des § 142 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. den
Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I. S. 2850) hat der Rat der Stadt Kaisersesch in
seiner Sitzung am 17.12.2002 folgende Sanierungssatzung beschlossen.
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im
Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet
werden. Das insgesamt 10,5 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als
Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Stadtkern
Kaisersesch".
§ 2
Begrenzung des Sanierungsgebietes
(1) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile
innerhalb der im Lageplan der Stadt Kaisersesch vom November 2002
abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und ist als
Anlage der Bekanntmachung beigefügt.
(2) Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch
Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke
gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf
diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des
Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.
§ 3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4
BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB (Zweites Kapitel, Dritter Abschnitt)
werden ausgeschlossen. Die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 144
Abs. 2 BauGB (Verfügungssperre) wird ausgeschlossen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung
rechtsverbindlich.
Ausgefertigt:
Kaisersesch, den 10.01.2003
gez.
Werner Lutz
Stadtbürgermeister