Tornados: Kosten für Lärmschutz geltend machen
Kaisersesch. Die Bewohner von Kaisersesch, Leienkaul und Masburg müssen wohl oder übel mit dem Lärm der Tornados leben, die auf dem Fliegerhorst Büchel stationiert sind.
Auf Grundlage des 2007 novellierten Flug-Lärm-Gesetzes (FluLärmG) sind die Lärmschutzbereiche am Militärflugplatz Büchel neu festgelegt worden.
Im Anhörverfahren hat der Stadtrat Kaisersesch einstimmig beschlossen, bei seiner Stellungnahme zu bleiben, die er bereits im Juli 2014 abgegeben hat.
Verfasst von Rhein-Zeitung
Von unserer Mitarbeiterin Brigitte Meier
Stadtbürgermeister Gerhard Weber erklärte vor der Abstimmung, dass diese Stellungnahme im Wesentlichen zwei Punkte umfasst: Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die betroffenen Grundstücke in Kaisersesch, die der Tag-Schutz-Zone 2 zugeordnet werden, eine Wertminderung erfahren. Das sollte in die Entschädigungsregelung einfließen mit der Folge, dass auch für die betroffenen Grundstücke in der Tag-Schutz-Zone 2 ein Ausgleich für erhöhte Lärmschutzaufwendungen gewährt wird. Außerdem legt der Stadtrat Wert darauf, dass die betroffenen Eigentümer schriftlich über die Auswirkungen der Verordnung informiert werden, obwohl das gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Betroffen sind in Kaisersesch unter anderen die Wohngebiete "Auf der Wacht" und "In der Langheck" sowie das Neubaugebiet "Südlich der Trierer Straße". In seiner Stellungnahme von Juli 2014 hatte der Stadtrat auch verlangt zu klären, welche Behörde für welche Entschädigungsansprüche zuständig ist. Dazu hat das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur der Verbandsgemeinde Kaisersesch jetzt schriftlich mitgeteilt: "Für die Maßnahme des passiven Schallschutzes wird in Zukunft der Landesbetrieb Mobilität in Koblenz die Zuständigkeit übernehmen. Für Entschädigungsansprüche für den Außenwohnbereich wird weiterhin die SGD Nord verantwortlich sein." Ob die Grundstückseigentümer persönlich informiert werden, müsse noch geklärt werden, schreibt das Ministerium.
Die neue Verordnung hat zum einen das Ziel, durch vorausschauende Siedlungsplanung beziehungsweise Bauverbote und Baubeschränkungen vorsorglich Konflikte zwischen Bewohnern und dem Flugplatz zu vermeiden. Zum anderen wurde die Festsetzung von Ansprüchen auf Schallschutz für Wohngebiete den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung angepasst.
Für die Bürger bedeuten die neuen Lärmschutzbereiche, dass der Flugplatzhalter Baumaßnahmen an bestehenden Wohnungen, etwa Einbau von Schallschutzfenstern, finanzieren muss. Dagegen kann der Neubau von Wohnungen im Schutzgebiet außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche eingeschränkt oder verboten werden. Das betrifft insbesondere die Tag-Schutz-Zone 1 und die Nacht-Schutz-Zone. Die Verordnung kann auch Auswirkungen auf die kommunale Bauleitplanung haben.
Die drei Schutzzonen
Der Lärmschutzbereich rund um den Flugplatz Büchel gliedert sich nach dem Maß der Lärmbelästigung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht. Die Tag-Schutz-Zone 1 umfasst ein Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 68 Dezibel bestimmt, in der Tag-Schutz-Zone 2 sind dies 63 Dezibel. In der Nacht-Schutz-Zone übertrifft der äquivalente Dauerschallpegel den Wert von 55 Dezibel. In der Tag-SchutzZone 1 und in der Nacht-Schutz-Zone dürfen keine Wohnhäuser gebaut werden. Die Eigentümer der vom Bauverbot betroffenen Grundstücke können vom Flugplatzhalter eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Bildinformation: Bild: Rhein-Zeitung